Prüfintervalle für Brandschutzanlagen

Die Funktionsfähigkeit von Brandschutzanlagen ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen, sofern der Hersteller, die geprüfte Planungsunterlagen oder die Brandgefahrenbeurteilung keine kürzeren Fristen vorsehen (§ 8 Abs. 7 der Verordnung über den Brandschutz). Die Funktionsfähigkeit muss bei allen installierten Brandschutzanlagen überprüft werden, d. h. auch bei solchen, die über die Anforderungen der geltenden Vorschriften hinaus installiert wurden und die auf freiwilliger Basis das Brandschutzniveau bei einem bestimmten Betrieb erhöhen.